Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes, am Schluss eines Wirtschaftjahres und bei Veräußerung oder Auflösung des Betriebes eine körperliche Bestandaufnahme aller Vermögensgegenstände durchzuführen, und zwar durch Messen, Zählen und Wiegen (§240 HGB).
Es ist darauf zu achten, dass die Inventur gründlich durchgeführt wird, denn erst dann ist die genaue Erfolgsermittlung gewährleistet. Die Inventurergebnisse bilden die Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss.