Glossar

 

Inventuren

Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes, am Schluss eines Wirtschaftjahres und bei Veräußerung oder Auflösung des Betriebes eine körperliche Bestandaufnahme aller Vermögensgegenstände durchzuführen, und zwar durch Messen, Zählen und Wiegen (§240 HGB).

Es ist darauf zu achten, dass die Inventur gründlich durchgeführt wird, denn erst dann ist die genaue Erfolgsermittlung gewährleistet. Die Inventurergebnisse bilden die Grundlage für die Buchführung und den Jahresabschluss.



MDE-Technik
Ein MDE-Scanner (Mobile Daten Erfassung) bzw. ein sogenannter Barcode-Scanner ist ein mobiles elektronisches Gerät, welches zur digitalen Datenerfassung dient. Anhand eines Barcodes können Informationen über das Produkt oder den Gegenstand abgerufen werden, die zuvor im System hinterlegt wurden.



Stichprobeninventur
Bei der Stichprobeninventur wird der Bestand der Vermögensgegenstände anhand von Stichproben mittels mathematisch-statistischer Methoden ermittelt (§241 HGB).



Produktgruppeninventur
Bei der Produktgruppeninventur werden die Waren auf Produktgruppenebene erfasst.



Gesetzliche Bestimmungen
Nach §240 HGB ist jeder Kaufmann dazu verpflichtet, zum Abschluss seines Geschäftsjahres eine Bestandsaufnahme seines Inventars durchzuführen. Diese muss nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung ausgeführt werden.



Anlagevermögen
Nach §266 HGB setzt sich das Anlagevermögen aus folgenden Posten zusammen:

  • Immaterielle Vermögensgegenstände
  • Sachanlagen
  • Finanzanlagen

Geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert von unter 150 bzw. 410€ müssen im Anlagevermögen nicht berücksichtigt werden. Als Anlagevermögen sind nur Gegenstände auszuweisen, die dazu bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§247 HGB)



Nicht gelistete Artikel
Nicht gelistete Artikel sind Artikel, die bei der Inventur erfasst wurden, nicht jedoch im System hinterlegt sind. Sie gelten im System somit als unbekannt und erfordern Nacharbeit.



Revisionssicherheit
Die Inventur muss so beschaffen sein, dass das Ergebnis innerhalb angemessener Zeit von einem sachverständigen Dritten (z.B. Wirtschaftsprüfer) ausgewertet werden kann. Bei vielen Inventuren ist die Revision direkt vor Ort, um die fachgerechte und qualitativ hochwertige Durchführung nachzuprüfen.



Geschäftsjahr
Die Inventur ist nach jedem Jahresabschluss des Geschäftsjahres am Bilanzstichtag (letzter Tag des Geschäftsjahres) bzw. 10 Tage davor oder danach durchzuführen. Ist dies aufgrund bestimmter Gründe (z.B. sehr große Warenbestände) nicht möglich, kann die Ausführung auch an einem Tag erfolgen, der innerhalb drei Monate vor oder 2 Monate nach dem Bilanzstichtag terminiert ist.



Umlaufvermögen
Vermögensgegenstände, deren Bestand sich häufig ändert nennt man Umlaufvermögen. Das Umlaufvermögen befindet sich nicht dauerhaft im Unternehmen und dient dem Zweck, umgesetzt werden.



RFID
RFID steht für Radio Frequency Identification. Die RFID-Technologie ermöglicht die berührungslose Identifizierung von Gegenständen.
Ein RFID-System besteht aus einem Transponder sowie einem mobilen Lesegerät, welches die vom Transponder versendeten Daten erfasst.